- Das rechtliche Umfeld des Reitstalles
(Quelle Bart Krenger)
- Vertragsverhältnis zum Kunden.
- Erteilen von Unterricht: Auftrag
- Die Pflichten des Reitlehrers
- Anpassen des Unterrichtes an Faehigkeiten von Schueler und Pferd.
- Foerderung der Kenntnisse des Schuelers ueber das Pferd.
- Aufklaerung ueber potentielle Gefahren.
- Unfallversicherung mit Heilungskostendeckung auf undbestimmte Zeit, sowie Invaliditaet.
- Ausrichtung des Unterrichts auf das Ziel, Brevet, Lizenz etc. (Vertrag mit Reitschueler)
- Ein Reitlehrer hat die vereinbarte Stunde persoenlich zu geben.
- Die gebotene Sorgfalt
- Die Sorgfaltspflich erfuellt der Reitlehrer, wenn er systematisch aufbauend die Anforderungen steigert.
- Fachgerechte Ausbildung des Reitlehrers.
- Beizug von Fachpersonen, wenn dass eigene Wissen nicht ausreicht. Z.B. Tierarzt bei Brevetkurs
- Dem Reitschueler und Pferd darf keinen Schaden erwachsen.
- Anstreben der groesstmoeglichen Sicherheit.
- Helmtragepflicht beim Springen und im Gelaende, sonst Verletzung der Sorgfaltspflicht.
- Die Haftung
- Wer ein Tier haelt, haftet fuer dessen Taten.
- Reitlehrer hat aehnliche Haftung, wie ein Tierarzt. Beide haben dafuer einzustehen, dass sie ihre Arbeit sorgfaeltig und fachgerecht, auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse ausfuehren.
- Haftung des Reitlehrers bei Verletzung der Sorgfaltspflicht.
- Der Reitlehrer haftet auch fuer das Verhalten seiner Angestellten.
- Fuer Fehler des Personals, kann die Haftung vollstaendig wegbedungen werden.
- Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bittet Deckung bei Schaeden.
- Kuendigung und Abonnement
- Grundsaetzlich ist jeder Auftrag jederzeit kuendbar.
- Hat ein Reitschuehler 10 Stunden bezahlt und moechte diese nicht beziehen, hat er Ansspruch auf eine gewisse Rueckerstattung.
- Wer einen fixen Kurs kurzfristig nicht antritt oder abbricht, hat keinen Anspruch auf Rueckerstattung.
- Ein Abbruch des Kurses ist eine Kuendigung zur Unzeit.
- Ein Reitlehrer ist nicht verpflichtet, einen Schueler bis ans Ende des Abonnements zu unterrichten. Rueckzahlung des Preises.
- Zuverfuegungstellung des Pferdes: Miete
- Die Pflichten des Vermieters
- Das Mietrecht des OR gilt fuer die Vermietung von Sachen, Pferde sind aus der Sicht des Rechtes bis heute Sachen.
- Der Vermieter hat die Pflicht, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu uebergeben.
- Nach der genannten Gesetzesbestimmung liegt es im Verantwortungsbereich des Reitlehrers, dass dem Reitschueler zur Verfuegung gestellt Pferd fuer diesen ein geeignetes Tier ist.
- Die Haftung aus Mietvertrag
- Wenn der REitlehrer als Vermieter des Pferdes und dessen Ausruestung seine Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung die Ursache ist fuer einen koerperlichen oder finanziellen Schaden seines Reitschuelers, haftet er fuer diesen Schaden.
- Die zusaetzliche Haftung als Tierhalter
- Nach dem Gesetz haftet fuer den Schaden, welchen ein Tier anrichtet, dessen Halter.
- Der Halter ist derjenige, der die Ausfsicht ueber das Tier auszuueben hat.
- Grundsaetzllich haftet der Halter, wenn ein Pferd den Reiter abwirft.
- Der Reitlehrer kann sich von der Haftung befreien, mit dem Beweis, dass er die noetige Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewandt hat.
- Die Pflichten des Reitschuelers aus dem Mietvertrag
- Verletzt der Reitschueler als Mieter seine Sorgfaltspflicht, kanner aus dieser Vertragsverletzung haftbar werden.
- Der Reitschueler darf aber Fehler machen, ohne das ein Vetragsbruch vorliegt.
- Rueckgabe der Mietsache in gleich gutem Zustand.
- Verletzungen eines Schulpferdes in einer Reitstunde oder beim Ausritt gehoert zum Risiko des Vermieters.
- Beherberung des Pferdes: Hinterlegungsvertrag
- Die Pflichten des Stalles
- Pensionsvertrag = Hinterlegungsvertrag
- Hinterlegte Sache ist das Pferd.
- Der Aufbewahrer hat die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Sache und die Pflicht zur jederzeitigen Rueckgabe derselben.
- Sicherheit = Garantie, dass das Pferd nicht entfliet und Schaden anrichtet, andererseits soll auch das Pferd selbst vor Schaden geschuetzt sein.
- Wer sein Pferd in einen Gruppenlaufstall gibt, nimmt hoehere Risiken in Kauf.
- Pferdegerechte, gesunde Fuetterung. Saubere Boxe.
- Umgehende Veranlassung von medizinischer Betreuung im Notfall. Tierarzt muss durch Pensionaer bezahlt werden.
- Rueckgabe des Pferdes in gleich gutem Zustand nach Ablauf der Vertragsdauer.
- Die Haftung des Stalles
- Die Nichterfuellugn der Pflichten ist rechtlich eine Vertragsverletzung.
- Entsteht aus der Nichterfuellung ein finanzieller Schaden, ist der Stall haftbar.
- Nicht haftbar ist der Stall, wenn das Pferd an den Folgen einer Krankheit stirbt. Es sei denn, er habe die Entstehung der Krankheit zu verantworten oder den Tierarzt nicht oder zu spaet gerufen.
- Die Haftung des Stalles als Aufbewahrer der Sache Pferd im Hinterlegungsvertrag ist, bei den heutigen Preisen, eine gefaehrliche Haftung.
- Betriebshaftpflichtversicherung enthaelt mesitens einen Haftunsausschluss fuer Schaeden an den in der Obhut des Betriebes stehenden Pferden. Der Stall muss somit alle Schaeden aus der eigenen Tasche bezahlen.
- Ausschluss der Schaeden mit schriftlichem Vertrag.
- Die Kuendigung des Pensionsvertrages
- Die gesetzliche Regelung des Hinterlegungsvertrags gibt dem Pensionaer das Recht, sein Pferd jederzeit aus dem Stall wegzunehmen. Diese Gesetzesbestimmung ist zwingend un kann nicht mit einem Vertrag unwirksam gemacht werden.
- Einseitiges Recht. Der Stall ist an eine Kuendigungsfrist gebunden, der Pensionaer nicht.
- Keine Kuendigungsfrist in einem Pensionsvertrag definieren.
- Retentionsrecht
- Zurueckbehalten des Pferdes bis Zahlung der Pension ist erlaubt.
- Selbst die Ausruestung darf bis zur Zahlung der Pension zurueckbehalten werden.
- Pferd wird mit der Ausuebung des Retentionsrechtes nur Pfand und nicht Eigentum.
- Der Stall darf nicht beliebig ueber das Pferd verfuegen, es verkaufen oder gebrauchen.
- Geltendmachung des Retentionsrechtes ist nur bei wertvollen Pferden sinnvoll, weil bis zur allfaelligen Versteigerung erhebliche Kosten anfallen.
- Ausbildung des Pferdes: Auftrag
- Die Pflichten des Bereiters
- Erteilt ein Bereiter den Auftrag zur Ausbildung eines Pferdes, gelten sinngemaess die gleichen Regeln, wie sie fuer die Erteilung einer Reitstunde entwickelt worden sind.
- Sorgfaeltige Ausbildung nach anerkannten Grundsaetzen.
- Festlegung des Ziels mit dem Pferdebesitzer.
- Die Haftung
- Der Bereiter haftet nicht fuer ein Gelingen der Ausbildung.
- Wird ein Pferd in der Ausbildung aber schlechter, wird die Arbeit kaum sorgfaeltig und fachgerecht sein.
- Eine Schaedigung des Pferdes ist in der Regel auch im Rahmen der Ausbildung von der Deckung der Betriebshafpflichtversicherung ausgeschlossen.
- Vertragsverhältnis zum Tierarzt.
- Behandlung des Pferdes: Auftrag
- Die Pflichten des Tierarztes
- Es gelten prinzipiell die gleichen Grundsaetze, wie im Verhaeltnis des Reitlehrers zu seinem Schueler
- Der Tierarzt hat das Pferd nach dem neusten Wissensstand der Veterinaermedizin sorgfaeltig und gewissenhaft zu behandeln.
- Tierarzt hat grundsaetzlich den Auftrag persoenlich zu erfuellen.
- Detailierte Rechenschaft ueber den Verlauf der Behandlung.
- Fuehrung einer Krankengeschichte.
- Haftung des Tierarztes
- Der Tierarzt haftet - wie der Reitlehrer - nicht fuer das Erreichen des angestrebten Ziels, sondern nur fuer die Sorgfalt seiner Arbeit.
- Es ist schwierig einen Tierarzt fuer eine gescheiterte Behandlung haftbar zu machen.
- Behandlung eines Pensionspferdes: Stellvertretung
- Handelt der Stall als Stellvertreter des Pensionaers, ensteht ein Vertrag zwischen Pferdeeigentuemer und Tierarzt.
- Die Rechnung fuer die Behandlung muss der Pferdeigentuemer, nicht der Stall zahlen.
- Vertragsverhältnis zum Hufschmied.
- Beschlagen des Pferdes: Werkvertrag
- Der Hufschmied verspricht ein nach den Regeln seines Berufes frisch beschlagenes Pferd, mithin ein Resultat.
- Der Vertrag mit dem Hufschmied ist nach OR ein Werkvertrag.
- Im Werkvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk persoenlich auszufuehren oder unter seiner Leitung ausfuehren zu lassen.
- Der Hufschmied darf ohne Einverstaendnis seines Kunden also nicht nur einen Mitarbeiter entsenden.
- Der Unternehmer hat die Pflicht, dem Besteller Anzeige zu machen, wenn er Verhaeltnisse vorfindet, welche die gehoerige Ausfuehrung des Werkes gefaehrden, ansonsten ihm die nachteiligen Folgen selbst zur Last fallen.
- Haftung des Hufschmiedes
- Der Hufschmied haftet als Unternehmer fuer sorgfaeltige Arbeit und hat fuer die Maengelfreiheit seines Werkes einzustehen.
- Sind die Maengel erheblich, z.B. das Pferd vernagelt, braucht der Pferdeeigentuemer dies nicht zu akzeptieren.
- Sind die MAengel des Beschlags weniger erheblich, kann er theoretisch dem Minderwert einen Abzug machen.
- Der Pferdeeigentuemer ist, will er seine Maengelrechte wahren, verpflichtet, das Werk nach Ablieferung zu pruefen und den Hufschmied von allfaelligen Maengeln sofort in Kenntnis zu setzen. (Am Tage des Beschlags kontrollieren, vortraben)
- Beschagen eines Pensionspferdes: Stellvertretung
- Es gilt dasselbe wie beim Tierarzt: gibt der Stall dem Schmied den Auftrag zum Beschlagen eines Pensionspferdes, wird man davon ausgehen duerfen, dass er im Namen und Auftrag des Pferdeeigentuiemers gehandelt hat.
- Die Kontrolle des Pferdes nach dem Beschlagen durch den Stall oder dessen Angestellte, die dabei erfolgende Abnahme des Werkes, ist fuer den Pensionaer bindend.
- Haftung gegenüber Dritten.
- Haftung als Tierhalter nach OR 56
- Die Rechtsgrundlage der Haftung
- Nach Artikel 56 1 OR, haftet fuer den von einem Tier angerichteten Schaden, wer dasselbe haelt, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umstaenden gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat.
- Halter des Tieres ist, wer die Art seiner Haltung und Handhabung bestimmt.
- Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts ist der Stall Halter der bei ihm eingestellten Pferd, solange sich nicht der Pferdeeigentuemer selbst oder eine von diesem beauftragte Person mit dem Pferd abgibt.
- Ist der stall Halter der Pensionspferde, ist er grundsaetzlich auch haftbar, wenn diese Pferde Schaden anrichten.
Das Bundesgericht hat eine junge Frau, welche dasselbe Pferd waehrend 14 Tagen taeglich gemistet und ausgeritten hatte, wobei sie selbsstaendig bestimmen durfte, was sie mit dem Pferd unternimmt, als Halter haftbar erklaert und nicht den Vermieter.- Die Tierhalterhaftung setzt voraus, dass das Tier aus eigenem Antrieb handelt; der Schaden muss auf eine Aktion des Tieres zurueckzufuehren sein.
- Befreiung von der Haftung durch den Nachweis der gebotenen Sorgfalt
- Die Haftung des Tierhalters ist eine sog. milde Kausalhaftung. Grundsaetzlich haftet der Halter, er kann sich aber durch Nachweis, dass er das Tier sorgfaeltig beaufsichtig und hverwahrt hat, von der Haftung befreien.
- Wer Pensionspferde in korrekten robusten Boxen aufbewahrt, wer veranlasst und auch durchsetzt, dass die Pferde durch das Personal korrekt gehandhabt werden, erfuellt seine Sorgfaltspflicht.
- Haftung als Geschaeftsherr nach OR 55
- Die Rechtsgrundlage der Haftung
Mach Artikel 55 OR haftet der Reitlehrer bzw. der Stall als verantwortlicher Geschaeftsherr des Betriebes fuer den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausuebung ihrer dienstlichen oder geschaefltichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umstaenden gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhueten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten waere.
- Die Bedeutung
- Diese Haftungsart ist eine ausservertragliche, gesetzliche Haftung.
- Die Befreiung von der Haftung verlangt vom Geschaeftsherrn den NAchweis, dass er die schadenverursachende Person fuer die betreffende Aufgabe sorgfaeltig ausgewaehlt sorgfaeltig instruert und genuegend ueberwacht hat.
- Die Haftung als Wekeigentuemer nach OR 58
- Die Rechtsgrundlage der Haftung
- Der Eigentuemer eines Gebaeudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
- Die Bedeutung
- Voraussetzung fuer die Haftung ist, dass das Gebaeude oder andere Werk einen Fehler aufweist, dass zwischen dem Fehler und dem entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht.
- Beispiele: Ein Pferd verletzt sich an einem falsch konstruierten Eingangstor der REithalle; ein Pferd macht auf einer Sandbahn einen Nageltritt etc.
- Die Haftung des Werkeigentuemers kennt keine Befreiungsmoeglichkeit wie die Tierhalter- oder die Geschaeftsherrenhaftung, sie ist strenger.
- Haftung aus unerlaubter Handlung nach OR 41
- Die Rechtsgrundlage der Haftung
- Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufuegt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlaessigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet.
- Die Bedeutung
- Schuldhaftes Verhalten und ein Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und einem entstanden Schaden.
- Absichtliche oder varlaessige Missachtung der Vorsichtspflichten.
- Ausschluss der gesetzlichen Haftung
- Wird in einem Vertrat gegenueber dem Vertragspartner die Haftung ausgeschlossen, so gilt dieser Ausschluss in der Regel auch fuer die gesetzlichen Haftungen, soweit sie den gleichen potentiellen Schaden betreffen.
- Schwieriger ist es, die gesetzliche Haftung gegenueber Drittpersonen auszuschalten.
- Strafrechtliche Veranwortlichkeit.
- Moegliche Tatbestaende
- Fahrlaessige Toetung
- Fahrlaessige Koerperverletzung
- Fahrlaessigkeit, beziehungsweise das Mass der Sorgfalt
- Fahrlaessigkeit ist die Verletzung von Sorgfaltspflichten.
- Das Mass der Vorsicht ergibt sich durch die allgemein gueltig anerkannten Regeln im Umgang mit Pferden.
- Die Rechtssprechung verlangt ein hohes Mass an Sorgfalt.
- Massgebend ist aus der Sicht des Gerichtes immer die Handlungsweise eines sorgfaeltigen Reitlehrers, nicht des durchschnittlichen. Die uebliche Vorsicht - die meist im Spruch, me haets ja immer ae so gmacht und es isch nuet passiert zum Ausdruck kommt - reicht of nicht.
- Kein Ausschluss des Strafrechtes durch Vertrag
- Die privatrechtliche Haftung fuer einen Schaden, kann wegbedungen werden.
- ein Reitlehre kann seine zivilrechtliche Haftung fuer Schade, die Schueler in der Reitstunde erleiden koennen, vertraglich wegbedingen.
- Die strafrechltiche Verantwortung kann aber nie ausgeschlossen werden.
- Versicherung.
- Notwendigkeit des Abschlusses einer Versicherung
Es ist absolut notwendig, dass jeder Reitlehrer und jeder Stall ein Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung abschliesst.
- Umfang des Versicherungsschutzes
Der Reitlehrer oder Reitstall muss sich vergewissern, dass die Risiken, welche mit dem vorliegenden Ueberblick ueber sein rechtliches Umfeld aufgezeigt worden sind, abgdeckt sind.- Haftung als Reitlehrer, also als Beauftragter
- Haftung als Reiter eines fremden Pferdes, aufgepasst: Deckungsausschluesse
- Haftung als Tierhalter von eigenen Pferden und Pensionspferden
- Haftung als Vermieter von Pferden und deren Ausruestung
- Haftung als Geschaeftsherr
- Haftung als Werkeigentuemer
- Haftung aus unerlaubter Handlung
- Haftung als Arbeitgeber gegenueber Personal
- Sachversicherung (Elemetanrschaden, Deibstahl etc.)
- Unfallversicherung fuer Personal (gest Angestellte + weitere Hilfspersonen)
- Versicherung der Pferde
- Sozialversicherungen
- Verhalten im Schadenfall
- Im Schadenfall hat die Versicherung zwei Aufgaben.
- Bezahlen berechtigter Schadenersatzansprueche
- Abweheren unberechtigter Ansprueche
- Schadenfall sofort der Versicherung melden.
- Die Entscheidung, ob ein verletztes Pferd noch operiert oder eingeschlaefert werden soll, kann nicht ohne das Einverstaendnis der Versicherung getroffen werden.
- In Notfaellen hat die Versicherung den Entscheid des Pferdeeigentuemers zu respektieren, wenn er aus tieraerztlicher Sicht korrekt war.
- Anmeldung eines Schadenfalles unbedingt mit wahren Geschichte! Ansonsten strafbarer Betrug.
- Kuerzung der Versicherungsleistung
- Die Versicherung, eine Berufs- oder Privathaftpflichtversicherung, darf ihre Leistung nur verweigern, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Schadenereignis absichtlich herbeigefuehrt hat.
- Kuerzung bei Grobfahrlaessigkeit. In krassen Faellen bis 30%.
- Kauf und Verkauf von Pferden.
- Gesetzliche Regelung des Pferdekaufes
- Das Pferd ist eine Sache: Es kann gekauft, verkauft, vermietet, ausgeliehen und sogar getoetet werden.
- Die Abwicklung des Pferdekaufes ist von der Abwicklung anderer Kaufgeschaefte nicht grundelgend verschieden.
- Bezahlung des Kaufpreises
- Urspruenglich war der Viehhandel ein typisches Zug um Zug Geschaeft, gegen Barzahlung des Kaufpreises erhielt der Kaeufer das Tier.
- Der Kauf auf Kredit oder auf Raten
- Wenn das Pferd ohne Bezahlung des vollen Preises den Stall des Verkaeufers verlassen soll, sollte mind. der Kaufpreis schriftlich fixiert sein! Der Kaeufer muss seine Zahlungsverpflichtung unterschreiben.
- Der Verkauf eines Pferdes ist ein Viehhandel und im Viehhandel ist der sog. Eigentumsvorbehalt nicht zulaessig.
Die oft gelesene Klausel, das Pferd bleibe bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkaeufers, ist gesetzeswidrig und damit ungeultig.
Werden zur Bezahlung des Kaufpreises mehr als vier Zahlungsraten vereinbart, inklusive Anzahlung oder Eintausch und laeuft die Rueckzahlungsfrist laenger als ein Jahr, gilt das Geschaeft als Teilzahlungsgeschaeft!
- Sachgewaehrleistung oder Garantie
Der Verkaeufer einer Sache haftet dem Kaeufer gegenueber sowohl fuer das Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften als auch dafuer, dass die Sache nicht koeperliche oder rechtliche Maengel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.- Der Anspruch besteht nur fuer versteckte MAengel, das sind Maengel, welche zwar beim Kauf vorhanden aber nicht sichtbar sind.
Grundsaetzlich ist es Aufgabe des Kaeufers, die zu kaufende Sache zu pruefen.- Der Kauf eines Pferdes ist nach dem Gesetz aber nicht ein gewoehnlicher Kauf, sondern ein Viehandel, dieser untersteht bezueglich der Sachgewaehrleistung speziellen, einschraenkenden Regeln (OR 198 und 202)
- Das Bestehen des Gewaehrleistungsanspruches
- Beim Kauf eines Pferdes besteht nach dem Gesetz eine Gewaehrleistungspflicht nur insoweit, als der Verkaeufer sie dem KAeufer schriftlich zugesichert hat oder den Kaeufer absichtlich getaeuscht hat.
- Die alte Formel Gesund und Recht, welche oft auf der Quittung fuer die Bezahlung angebracht ist, reicht in den meisten Faellen aus.
- Absichtliche Taeuschung ist durch den Kaeufer zu beweisen!
- Die Durchsetzung des Gewaehrleistungsanspruches
- Sehr kurze Frist und strenge Form! (9 Tage Frist)
- Maengelruege per eingeschriebenen Brief und Untersuchung des Pferdes durch Sachverstaendige.
- Der Mangel ist in der Ruege konkret zu bezeichnen ev. Kopie des Ankaufuntersuches beilegen.
- Der Inhalt des Gewaehrleistungsanspruches
- Wertreduktion fals Maengel erwiesen.
- Durchsetzung noetigenfalls mit dem Richter.
Die Frist von neun Tagen ist, entgegen einer weit verbeiteten Meinung, keine Probezeit! Ein Gewaehrleistungsanspruch besteht nur, wenn das Pferd mangelhaft ist, wenn es dem Kaeufer einfach nicht gefaellt, kann der Kaeufer die Ruecknahme nicht erzwingen!
- Vom Gesetz abweichende vertragliche Loesungen
- Die gesetzliche Regelung kann durch den Vetrag abgeaendert oder gar ausgeschaltet werden.
- Abschluss eines SCHRIFTLICHEN Vertrags ist zu empfehlen.
- Kauf auf Probe
- Waehrend der Probezeit bleibt der Verkaeufer Eigentuemer des Pferdes.
- Der Kauefer kann das Pferd zurueckgeben wenn er will, also auch dann, wenn es keinen Mangel hat, sondern ihm einfach nicht passt, wenn er eventuell mit ihm auskommt.
- Waehrend der Probezeit hat der KAeufer eine dem Mieter aehnliche Stellung.
- Er muss das Pferd sorgfaeltig reiten bezw. behandeln.
- Das Pferd muss in gleich gutem Zustand zurueckgegeben werden, wie er es erhalten hat.
- Der Kaeufer traegt das Risiko erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er, nach den Eigentuemer des Pferdes ist. D.h. wenn das Pferd ohne zutun eingeht oder krank wird, traegt der Verkaeufer das Risiko. Der Kaeufer muss das Pferd nicht bezahlen.
- Mehr Sicherheit durch einen Ankaufsuntersuch
- Die Vornahme eines Ankaufsuntersuches hat jedoch nur dann einen Sinn, wenn dessen Ergebnis auf die Abwicklung des Kaufvertrages noch einen Einfluss haben kann.
- Bei normalem Kauf, ohne schriftl. vereinbarte Probezeit, erfolgt der Ankaufsuntersuch am besten vor dem Kauf.
- Waehrend der Probezeit ist der Kaeufer noch nicht Eigentuemer. Es ist deshalb notwendig, dass er sich vom Verkaeufer und Eigentuemer die Erlaubnis zur Vornahme eines Ankaufsuntersuches am Pferd ausdruecklich geben laesst.
- Wichtrig ist, dass der Kaeufer selbst dem Tierarzt den Auftrag zum Ankaufsuntersuch erteilt und, wenn immer moeglich, dazu einen Tierarzt, den er kennt und dem er deshalb vertrauen kann, auswaehlt.